Wie kommt eine Weitergabepflicht für mein Grundstück ins Grundbuch?
günstig für Nachfolgeberechtigter betrifft Grundeigentümer, Erben, Geschenknehmer
Vereinbarte Besitznachfolgerechte werden im Grundbuch angemerkt. Weil sie einer Nacherbschaft rechtsähnlich sind, folgt der Oberste Gerichtshof dieser Form und beschränkt nicht das eingetragene Eigentumsrecht selbst. Ihre Eintragung wird trotz Kritik in der Lehre zugelassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 12.12.2022 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch eingetragen. Wegen der Rechtsähnlichkeit des Besitznachfolgerechtes mit der fideikommissarischen Substitution folgt der erkennende Senat der letztgenannten Ansicht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt die Verbücherung vertraglicher Besitznachfolgerechte zugelassen (5 Ob 84/95 mwN), obwohl dies von der überwiegenden Lehre abgelehnt wird.OGH 5 Ob 326/00b, 16.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083800 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 201/22b, 12.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 207/22k, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/22f, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 199/22h, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 109/22y, 19.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 20/20i, 25.03.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 148/19d, 16.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 130/19g, 22.10.2019
- OGH 5 Ob 68/19i, 13.06.2019
- OGH 5 Ob 36/18g, 12.06.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 608 · Nacherbschaft
- ABGB § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 9
- GBG 1955 § 20
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