OGH 5 Ob 114/18b
Worum es ging: Kommt ein Mietvertrag schon durch mündliche Einigung zustande?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Mietvertrag entsteht, sobald sich beide Seiten mit Abschlusswillen darüber einig sind, welcher Gegenstand gegen welchen Mietzins für welche Zeit zum Gebrauch überlassen wird. Diese Punkte müssen zumindest bestimmbar sein; das Ende kann auch offen bleiben.
Ein Miet- oder Pachtvertrag kommt zustande, sobald sich beide Seiten über den Gegenstand und den Zins geeinigt haben. Alle übrigen Punkte ergeben sich aus dem, was die Parteien gewollt haben. Lässt sich das nicht ermitteln, gelten die Regeln des Gesetzes.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 18.04.2018, 40 R 67/18a-21
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 12 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.717 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Geschäftszahl
5Ob114/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin O*****, vertreten durch die Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwalts Partnerschaft OG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. Dr. W*****, 2. Mag. Dr. L*****, beide vertreten durch Mag. Peter Resch, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. April 2018, GZ 40 R 67/18a-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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