OGH 10 Ob 30/18m
Worum es ging: Wird das Urteil teilweise rechtskräftig, wenn ich unklar berufe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Urteil wird nur dann teilweise rechtskräftig, wenn zweifelsfrei erklärt ist, dass Sie es nur zum Teil bekämpfen. Ob das der Fall ist, wird nach objektiven Maßstäben und anhand des gesamten Inhalts Ihres Rechtsmittels beurteilt.
Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.
Die Scheidung selbst kann rechtskräftig werden, obwohl über das Verschulden noch nicht endgültig entschieden ist. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens muss allerdings irgendein Verschulden des Beklagten angenommen werden, damit die Ehe überhaupt geschieden werden kann.
Nein. Auch wenn Sie nur die Abweisung der Klage verlangt und keine eigene Klage eingebracht haben, kann das Gericht ein Mitverschulden Ihres Partners aussprechen. Nur seine Alleinschuld kann dann nicht mehr festgestellt werden.
Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Eferding, 22.09.2017, 3 C 31/11x-23
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 17.01.2018, 21 R 316/17w-29
Zitierte Paragrafen
ZPO § 177 ZPO § 196 ZPO § 496 ZPO § 52
Entscheidungstext
43 Absätze, 16.198 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.07.2018
Geschäftszahl
10Ob30/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Haas, Frank, Schilchegger-Silber und Rabl Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Renate Aigner, Rechtsanwältin in Kallham, wegen Ehescheidung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2018, GZ 21 R 316/17w-29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom 22. September 2017, GZ 3 C 31/11x-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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