OGH 8 ObA 49/18s
Worum es ging: Wird die Vertragsstrafe gemildert, wenn der Schaden unbekannt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht kann eine vereinbarte Vertragsstrafe herabsetzen. Ist die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen, bleibt nur dieser eine Gesichtspunkt außer Betracht. Die übrigen Umstände werden weiterhin berücksichtigt.
Berücksichtigt werden die Verhältnismäßigkeit der Strafe, Ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse samt Einkommen und Vermögen, Art und Ausmaß Ihres Verschuldens sowie die Höhe des entstandenen Schadens. Dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, wiegt dabei besonders schwer.
Sie müssen beweisen, dass die Strafe unbillig hoch ist, und dazu auch, dass der tatsächlich entstandene Schaden unverhältnismäßig geringer ausfällt als der vereinbarte Betrag. Dafür ist konkretes Tatsachenvorbringen nötig. Bleibt offen, ob der Gegenseite überhaupt ein Schaden entstanden ist, geht das zu Ihren Lasten.
In der Regel nicht. Ob eine vereinbarte Vertragsstrafe herabgesetzt wird, hängt immer von den Umständen Ihres Falls ab. Das Höchstgericht befasst sich damit deshalb üblicherweise nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 14.06.2018, 6 Ra 21/18g-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1162a ABGB § 1336 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 38 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.658 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Geschäftszahl
8ObA49/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (Arbeitgeber) und Mag. Alexander Abele (Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, wegen 7.890,43 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 2.721,38 EUR brutto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2018, GZ 6 Ra 21/18g-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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