OGH 8 ObA 57/18t
Worum es ging: Hat mein Arbeitgeber verzichtet, weil er mit der Entlassung zuwartete?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, zeigt damit meist, dass ihm die Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Nicht jede Verzögerung bedeutet aber einen Verzicht, etwa wenn die allein zuständige Person auf Geschäftsreise war. Sie müssen im Verfahren zumindest andeuten, dass Ihr Arbeitgeber verzichtet hat; die bloßen Daten von Vorfall und Entlassung genügen nicht.
Der Entlassungsgrund gilt als bekannt, sobald der Arbeitgeber alle wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person kennt. Weiß es sein Stellvertreter oder ein leitender Angestellter, der für Personal zuständig ist, und meldet dieser es nicht sofort weiter, muss sich der Arbeitgeber das zurechnen lassen. Ob diese Person selbst entlassen dürfte, spielt keine Rolle.
Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.
Der Entlassungsgrund gilt als bekannt, sobald der Arbeitgeber die wesentlichen Einzelheiten kennt. Er muss die zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchführen, sonst kann er das Entlassungsrecht verlieren. Nachforschen muss er allerdings nur, wenn ihm konkrete Umstände bekannt werden, die eine Entlassung möglich erscheinen lassen.
Ob eine Äußerung eine Entlassung rechtfertigt und ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar bleibt, hängt immer vom Einzelfall ab. Es kommt unter anderem darauf an, welche Stellung Sie im Betrieb haben, welchen Bildungsgrad Sie besitzen, um welche Art von Betrieb es sich handelt, welcher Umgangston dort herrscht, bei welcher Gelegenheit die Äußerung fiel und wie Sie sich bisher verhalten haben.
Ob eine Entlassung rechtzeitig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. War das Zögern in der Sachlage begründet, verliert Ihr Arbeitgeber sein Entlassungsrecht nicht. In einem solchen Fall wurden drei Tage als rechtzeitig angesehen.
In der Regel nicht. Ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.06.2018, 11 Ra 6/18h-15
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 25 ZPO § 502
Entscheidungstext
36 Absätze, 7.866 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Geschäftszahl
8ObA57/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Alexander Abele in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei e***** GmbH, *****, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 2.364,82 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2018, GZ 11 Ra 6/18h-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. November 2017, GZ 18 Cga 68/17p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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