Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 26/18a

Worum es ging: Kann ich mein Geld von einem der Schädiger allein verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn mehrere schuld sind und sich nicht feststellen lässt, welche Schadensfolgen auf wen entfallen. Dann haften alle solidarisch, das heißt jeder für den ganzen Schaden. Das gilt bei Versehen ebenso wie bei Vorsatz und auch dann, wenn jemand nur Nebentäter war.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.

Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.

Ja. Verhalten sich beide Seiten im Verfahren so, dass an der Wahl des österreichischen Rechts kein Zweifel bleibt, muss diese Frage nicht mehr eigens erörtert werden. Das Verhalten der Parteien im Verfahren genügt dafür.

Ja, das ist möglich. Die Wahl des anwendbaren Rechts kann ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben; sie muss nicht einzeln ausgehandelt sein. Ob sie zustande gekommen und wirksam ist, beurteilt sich nach dem gewählten Recht. Nur wenn Ihr Verhalten nach dem Recht Ihres Aufenthaltsstaats keine Zustimmung wäre, können Sie sich darauf berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1302 ZPO § 52

Entscheidungstext

62 Absätze, 20.083 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Geschäftszahl

7Ob26/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeindeverband S*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt im Pongau, und dessen Nebenintervenientin A***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei k***** GmbH, *****, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, und deren Nebenintervenientin M***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 268.170,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2017, GZ 6 R 140/17a-50, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. Juli 2017, GZ 1 Cg 13/16b-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail