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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 52/18x

Worum es ging: Bekomme ich Geld zurück, das ohne meinen Auftrag überwiesen wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Eine Zahlung braucht einen gültigen Auftrag. Fehlt der Auftrag, ist er gefälscht oder ungültig, kann derjenige, der scheinbar angewiesen wurde, das Geld vom Empfänger zurückverlangen. Die Rückabwicklung findet dann zwischen der Bank und dem Empfänger statt.

Nicht als Schadenersatz. Eine vertragswidrige Abbuchung vom Girokonto wird durch die gegenläufige Rückbuchung vollständig ausgeglichen, sodass daneben kein Anspruch auf Zahlung des abgebuchten Betrags besteht. Sie haben aber Anspruch auf einen richtigen Kontostand und darauf, über ein tatsächlich vorhandenes Guthaben zu verfügen.

Ein Verband kann in einer Musterklage nur solche Ansprüche geltend machen, die wirksam an ihn abgetreten werden können. Ansprüche, die nicht übertragbar sind, kommen dafür nicht in Betracht.

Ja. Beheben Sie Bargeld an einem Automaten, dessen Betreiber nicht Ihr Vertragspartner ist, kommt darüber jeweils ein eigener entgeltlicher Einzelvertrag außerhalb Ihres Rahmenvertrags mit der Bank zustande. Das Entgelt kann Ihnen dabei auch über Ihr Zahlungskonto in Rechnung gestellt oder abgebucht werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1393 ABGB § 863 ABGB § 871 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 502

Entscheidungstext

61 Absätze, 25.723 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Geschäftszahl

10Ob52/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6,50 EUR, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2018, GZ 1 R 103/18w-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 30. Jänner 2018, GZ 21 C 234/16i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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