Muss ich meinen Antrag bei Gericht ganz genau formulieren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das wird bei einem auf Durchführung von Erhaltungarbeiten gerichteten Antrag damit begründet, dass der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerke und mangels genauer Kenntnis ihres Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten könne, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig seien.OGH 5 Ob 57/14i, 25.07.2014
- Hier: Teilrechtskraft.OGH 5 Ob 113/14z, 25.07.2014
- Eine solche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchs‑ und Entscheidungsgrundlagen steht jedem Antragsteller in Verfahren zu, die den Regeln des § 37 Abs 3 MRG unterliegen und ist daher keineswegs auf Mieter als Antragsteller zu beschränken.OGH 5 Ob 187/10a, 21.10.2010
- Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, das heißt, das Verfahrensziel klar umschrieben und die Art der vorzunehmenden Arbeiten bezeichnet ist. Die Detaillierung kann dann den Ergebnissen eines einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehalten werden.OGH 5 Ob 187/10a, 21.10.2010
- Hier: Beurteilung, ob ein Beschluss im Rahmen des Verfahrensgegenstands im Sinne des § 36 Abs 4 AußStrG liegt.OGH 5 Ob 7/10f, 31.08.2010
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- Aus einem Antrag muss sich nur genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht, insofern schadet auch eine andere - wenn auch unrichtige ‑ Bezeichnung nicht.OGH 5 Ob 272/09z, 25.03.2010
- Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist in Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. Dies gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd §§ 39, 40 MRG vorgesehen ist (so schon 5 Ob 93/07y).OGH 5 Ob 272/09z, 25.03.2010
- Die Festlegung der Details der Ausführung der durchzuführenden, ihrer Art nach hinreichend deutlich definierten Erhaltungsarbeit iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG ist nicht erforderlich, wenn die möglichen Varianten aus technischen Gründen begrenzt und überdies nur von Fachleuten beurteilbar sind.OGH 5 Ob 42/09a, 01.09.2009
- Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (mwN).OGH 5 Ob 207/07p, 06.11.2007
- Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG.OGH 5 Ob 207/07p, 06.11.2007
- Das gilt auch für Außerstreitverfahren nach § 25 HeizKG.OGH 5 Ob 40/07d, 04.06.2007
- Hier: Verfahren nach § 24 Abs 6 WEG 2002.OGH 5 Ob 55/07k, 08.05.2007
- Ein Sachantrag - insbesondere ein Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG - ist möglichst großzügig und erfolgsorientiert auszulegen.OGH 5 Ob 17/03s, 11.02.2003
- Es ist vertretbar, einen "Antrag auf Herabsetzung des vom Antragsteller für die Wohnung ... bezahlten bzw zu bezahlenden Hauptmietzinses auf die gesetzliche Höhe" für nicht hinreichend bestimmt zu werten, wenn weder der vereinbarte noch der zuletzt vorgeschriebene Hauptmietzins bezeichnet sind, noch Zinstermine, Überschreitungszeiträume etc genannt werden.OGH 5 Ob 145/02p, 15.10.2002
- Im Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Vorschreibung (Vereinbarung) eines bestimmten Hauptmietzinses ist - wenn dieses Begehren nicht auf bestimmte Monate eingeschränkt wurde - das Begehren um Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beinhaltet.OGH 5 Ob 32/02w, 12.03.2002
- In Anbetracht der durch das 3. WÄG eingeführten Regelung des § 16 Abs 8 MRG besteht bei Beurteilung des Umfangs eines Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit die Notwendigkeit, innerhalb der dreijährigen Frist gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wort- und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann.OGH 5 Ob 32/02w, 12.03.2002
- Nach Einholung des Sachverständigengutachtens hat das Gericht den Antragsteller zur Präzisierung seines Begehrens anzuleiten.OGH 5 Ob 155/01g, 13.11.2001
- Im Fall eines Antrags nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 9 MRG, womit der Mieter eine Verbesserung des Mietgegenstandes anstrebt (hier: Begehren auf Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter auf seine Kosten beabsichtigten wesentlichen Verbesserung) kann dem Mieter nicht zugemutet werden, vor Einleitung eines außerstreitigen Verfahrens durch Anrufung der Schlichtungsstelle ein Sachverständigengutachten einzuholen und alle denkbaren baurechtlichen Probleme bis ins Letzte klären zu lassen.OGH 5 Ob 220/00i, 13.03.2001
- Hier: Außerstreitverfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG.OGH 5 Ob 15/01v, 27.02.2001
- Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar, das heißt das Verfahrensziel klar umschrieben ist. Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben; Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben.OGH 5 Ob 15/01v, 27.02.2001
- In allen Verfahren, die den Regeln des § 37 Abs 3 MRG unterliegen, sind keine allzu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit von Sachanträgen zu stellen.OGH 5 Ob 15/01v, 27.02.2001
- An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem Außerstreitverfahren nach den Wohnrechtsgesetzen sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.OGH 5 Ob 231/00g, 07.11.2000
- Das gilt insbesondere für ein auf § 6 Abs 1 MRG gestütztes Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten, weil der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerkt und mangels genauer Kenntnis ihres genauen Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten kann, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig sind. Deshalb ist es für einen Antrag des Mieters nach § 6 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG ausreichend, wenn er die vorzunehmenden Arbeiten nur nach ihrer Art bezeichnet und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandhaltungsauftrags den Ergebnissen eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehält. Es geht hier nicht um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, sondern um die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchsgrundlagen und Entscheidungsgrundlagen, die der Mieter zunächst nicht liefern kann.OGH 5 Ob 146/00g, 15.07.2000
- Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Mietrechtsverfahren.OGH 5 Ob 146/00g, 15.07.2000
- Es genügt, wenn das Verfahrensziel konkret umschrieben wird; aus einer unrichtigen oder unklaren Berechnung des Rückforderungsanspruches kann jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass dem Hauptmietzinsüberprüfungsantrag die Schlüssigkeit oder Bestimmtheit fehlt.OGH 5 Ob 2319/96g, 10.12.1996
- Deswegen steht eine nicht auch die Feststellung von Überschreitungsbeträgen einbeziehende Formulierung des Sachantrags der Schaffung eines Rückforderungstitels im Sinne des § 34 Abs 4 MRG nicht entgegen.OGH 5 Ob 2149/96g, 24.09.1996
- Hier: Antrag gemäß § 37 Abs 1 Z 11 MRG.OGH 5 Ob 2119/96w, 27.08.1996
- Es reicht für eine sachliche Erledigung aus, wenn das Begehren im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen wenigstens erkennbar ist.OGH 5 Ob 13/95, 31.01.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070562 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 158/24g, 14.11.2024, Fall aus Steiermark
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- OGH 5 Ob 13/22f, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 120/22s, 22.08.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 6/22a, 03.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/21v, 15.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 169/19t, 27.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 195/19s, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 176/19x, 18.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
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Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.
Nein. Eine Aufforderung, sich im Verfahren zu äußern, darf nicht bloß durch Anschlag im Haus zugestellt werden, weil sonst Ihr rechtliches Gehör nicht wirksam geschützt wäre. Die Säumnisfolgen treten daher nicht ein, wenn die Aufforderung nicht jedem Antragsgegner persönlich wie eine Klage zugestellt wurde.