OGH 3 Ob 214/18v
Worum es ging: Kann meine Bürgschaft herabgesetzt werden, weil sie mich überfordert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein unbilliges Missverhältnis zwischen Ihrer Haftung und Ihrer Leistungsfähigkeit besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. In einem entschiedenen Fall wurde bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro und einer Haftung von 18.150 Euro ein solches Missverhältnis verneint.
Ist die Bank selbst aktiv geworden, um Sie als Bürgen oder Mitschuldner in das Schuldverhältnis zu holen, spricht der erste Anschein dafür, dass sie die Zahlung durch den Hauptschuldner als unsicher ansah. Wird die Haftung zugleich mit der Kreditvergabe übernommen, gilt das nicht.
Ja. Wenn Sie als Verbraucher nur für einen anderen mithaften und Ihre Verpflichtung in einem unbilligen Missverhältnis zu Ihrer Leistungsfähigkeit steht, kann das Gericht sie herabsetzen oder ganz erlassen. Voraussetzung ist, dass für den Gläubiger schon bei Begründung der Haftung erkennbar war, dass Sie bloß mithaften und dass dieses Missverhältnis besteht. Die Regel zielt auf extreme Fälle wie Haftungen, die Sie wirtschaftlich ruinieren.
Je nach Art und Höhe der Schuld muss der Gläubiger die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners sorgfältig prüfen und dazu die ihm zugänglichen Mittel nutzen. Er muss sich in dem Umfang Kenntnis verschaffen, wie es ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut.
Ob ein Gläubiger erkennen musste, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht erfüllen wird, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beantworten. Der Oberste Gerichtshof beurteilt das deshalb in der Regel nicht neu. Auch einzelne Argumente dafür oder dagegen wiegen für sich genommen nicht schwer genug.
Sie als Bürge oder Mitschuldner müssen behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste. Gelingt Ihnen das nicht, bleiben Sie in der Haftung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.09.2018, 2 R 118/18p-18
Zitierte Paragrafen
KSchG § 25c KSchG § 25d ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 4.547 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Geschäftszahl
3Ob214/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Manfred Schaffer, Rechtsanwalt in Pfarrwerfen, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte OG in Bischofshofen, wegen 38.437,04 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. September 2018, GZ 2 R 118/18p-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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