Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 227/18p

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.

Ja. Nur eine konkrete, deutliche Verhaltensregel kann Ihnen im Schadenersatz besonders helfen. Sie muss das gebotene und verbotene Verhalten genau umschreiben und erkennen lassen, dass sie bestimmte Interessen schützen soll. Ganz allgemein gehaltene Bestimmungen genügen dafür nicht.

Ein Schutzgesetz muss kein förmliches Gesetz sein. Es genügt jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Auch eine Verordnung kann daher ein Schutzgesetz sein.

Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.

Die Bauordnung ist ein Gesetz, das zufälligen Schäden vorbeugen soll. Wer dagegen verstößt, haftet daher für jeden Nachteil, der ohne den Verstoß nicht eingetreten wäre.

Nicht wegen der Bauvorschriften. Die Pflicht, einen verantwortlichen Bauführer zu bestellen, schützt die Allgemeinheit vor Gefahren durch die Bauführung und durch ein nicht fachgerecht errichtetes Bauwerk. Bloße Mängel am Bauwerk, die nur Ihr Vermögen treffen, fallen nicht in diesen Schutzbereich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.060 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Geschäftszahl

4Ob227/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** L*****, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei K***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Werner Piplits und Mag. Marko MacKinnon, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 18.236,90 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2018, GZ 2 R 125/18t-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail