OGH 9 ObA 113/18k
Worum es ging: Zählt es für die Verjährung, dass ich persönlich nicht klagen konnte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.
Ja. Die Frist beginnt, sobald Sie Ihr Recht rechtlich geltend machen könnten, unabhängig davon, ob Sie davon wussten. Ein Irrtum oder Ihre Unkenntnis ändert daran nichts. Nur beim Schadenersatz kommt es ausnahmsweise auf Ihre Kenntnis an.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Der Sozialversicherungsträger kann seine Leistungen vom Dienstgeber innerhalb von drei Jahren zurückverlangen. Die Frist beginnt, sobald über die Leistungspflicht eine Entscheidung vorliegt, gegen die kein Rechtsmittel mehr möglich ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2018, 9 Ra 65/18x-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 333 ASVG § 334 ASVG § 337 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.370 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2018
Geschäftszahl
9ObA113/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Andreas Schlitzer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Webergasse 4, 1203 Wien, und 2.
Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, beide vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH und 2. S***** S*****, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 140.541,80 EUR sA (erstklagende Partei) bzw 73.110,12 EUR sA (zweitklagende Partei) und jeweils Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 9 Ra 65/18x-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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