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Haftet die Firma auch für den von ihr beigezogenen Fachbetrieb?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Unternehmer, Handwerksbetriebe, Bauherren
Muss ein Unternehmer nach dem Vertrag nicht nur arbeiten, sondern auch ein passendes Produkt eines anderen Betriebs beistellen, und zieht er diesen Betrieb unmittelbar in die Arbeit hinein, dann haftet er Ihnen für dessen Fehler wie für eigene. Das gilt auch dann, wenn der Schaden daraus entsteht, dass der beigezogene Betrieb Sie nicht ausreichend aufgeklärt hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Das gilt auch dann, wenn der unter unmittelbarer Anleitung und Kontrolle des Dritten ausgeführte Teil der Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten eine Schädigung des Werkbestellers verursachte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118512 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 14.

Im Gesetz

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