Haftet die Firma auch für den von ihr beigezogenen Fachbetrieb?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Unternehmer, Handwerksbetriebe, Bauherren
Muss ein Unternehmer nach dem Vertrag nicht nur arbeiten, sondern auch ein passendes Produkt eines anderen Betriebs beistellen, und zieht er diesen Betrieb unmittelbar in die Arbeit hinein, dann haftet er Ihnen für dessen Fehler wie für eigene. Das gilt auch dann, wenn der Schaden daraus entsteht, dass der beigezogene Betrieb Sie nicht ausreichend aufgeklärt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Das gilt auch dann, wenn der unter unmittelbarer Anleitung und Kontrolle des Dritten ausgeführte Teil der Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten eine Schädigung des Werkbestellers verursachte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei der Zurechnung selbständiger Unternehmer nach § 1313a ABGB kommt es besonders auf den konkreten Inhalt des Vertrags zwischen dem Geschäftsherrn und dessen Gläubiger und die dabei übernommenen Sorgfaltspflichten an.OGH 4 Ob 12/22a, 23.02.2022
- Beisatz: Der bloße Lieferant des Rohstoffs ist für das vom Werkunternehmer herzustellende Werk nicht dessen Erfüllungsgehilfe.OGH 4 Ob 23/21t, 20.04.2021
- Es ist entsprechend den verschiedenen Vertragstypen und der jeweiligen konkreten Vereinbarung zu prüfen, ob bloß der „Einkauf“ eines „Produktes“ am Markt oder die Gestaltung einer Leistung mit vom Schuldner betrauten „Gehilfen“ übernommen wird. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 6 Ob 185/18a, 21.11.2018
- Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. Diese Frage kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden.OGH 9 Ob 28/15f, 24.06.2015
- Eine unmittelbare Einbindung des Erzeugers einer Ware in die werkvertragliche Erfüllungshandlung des Werkunternehmers liegt nicht vor, wenn dieser das Vorprodukt des Lieferanten bloß nach einer allgemeinen schriftlichen Anleitung ohne Beteiligung des Lieferanten an der werkvertraglichen Erfüllungshandlung verarbeitet.OGH 2 Ob 10/10z, 17.06.2010
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller.OGH 6 Ob 170/08f, 01.10.2008
- Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund.OGH 4 Ob 251/06z, 16.01.2007
- Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses.OGH 4 Ob 251/06z, 16.01.2007
- Hier: Gegenstand der werkvertraglichen Leistungspflicht war es, den Hubschrauber des Vertragspartners in einen allen gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechenden flugtauglichen Zustand zu versetzen beziehungsweise ihn in einem solchen zu erhalten und dem Vertragspartner damit zu ermöglichen, das Fluggerät wieder zum gewerblichen Einsatz zu bringen. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht bedurfte es nicht nur mängelfreier Wartungsarbeiten, sondern auch einer Flugfreigabe, wofür sich der Werkunternehmer eines Dritten als dessen Erfüllungsgehilfe bediente und für dessen Verschulden er einzustehen hat.OGH 2 Ob 226/05g, 12.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118512 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 9 Ob 9/26b, 25.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 12/22a, 23.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 244/18f, 23.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 122/16v, 12.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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