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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.03.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 27/19k

Worum es ging: Was bringt die Eintragung meines Mietrechts im Grundbuch?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist der Mietvertrag im Grundbuch eingetragen, bleibt auch jeder spätere Käufer der Liegenschaft daran gebunden. Darüber hinaus wirkt die Eintragung nicht; gegenüber anderen Personen entstehen daraus keine weiteren Rechte.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Ja, wenn die Dauer bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dafür genügt schon eine Klausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen. Auch ein Vertrag auf unbestimmte Zeit ist eintragbar, wenn der Vermieter für sich und seine Rechtsnachfolger für eine bestimmte Zeit auf Kündigungsgründe verzichtet.

Ja, wenn die Nachtragsurkunde ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt. Dann muss auch die Urkunde über das zugrunde liegende Geschäft in einer Form vorliegen, die eine Eintragung zulässt. Die beglaubigte Zustimmung in der Nachtragsurkunde allein genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 19 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 31

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.890 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

5Ob27/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A* GesmbH, *, 2. A*aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Mag. Harald Rossmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung eines Bestandrechts ob EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 27. November 2018, AZ 14 R 98/18i, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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