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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2019

OGH 2 Ob 216/18f

Worum es ging: Wann darf das Schmerzengeld ein zweites Mal bemessen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vor allem dann, wenn nach dem früheren Verfahren weitere Unfallfolgen eintreten, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war und die damals nicht abschätzbar waren. War das Gesamtbild der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung noch nicht absehbar, durften Sie zunächst auch nur einen Teilbetrag verlangen, ohne den Rest zu verlieren. Ob die ergänzende Bemessung zulässig ist, wird im späteren Verfahren beurteilt.

Ja. Treten Folgen eines Schadens auf, mit denen niemand rechnen konnte, beginnt für diese eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Ob die Folgen vorhersehbar waren, wird danach beurteilt, was objektiv absehbar war, nicht nach Ihrer eigenen Einschätzung.

Nein. Verjähren kann nur ein Anspruch, nicht das rechtskräftige Urteil darüber. Das Feststellungsurteil schließt die Verjährung für alle künftigen Ansprüche aus, die innerhalb der für Urteile geltenden Frist von dreißig Jahren geltend gemacht werden.

Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Wenn das gesamte Ausmaß Ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen noch nicht absehbar ist, dürfen Sie einen Teil des Schmerzengeldes einklagen. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, in diesen Teilbetrag auch die schon bekannten künftigen Schmerzen einzurechnen.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.677 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Geschäftszahl

2Ob216/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S*****, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Weinzettl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 14.817,50 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Juni 2018, GZ 18 R 11/18y-64, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Dezember 2017, GZ 7 C 1010/15x-58, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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