Wann darf das Schmerzengeld ein zweites Mal bemessen werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.03.2019 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Teilbemessung des Schmerzengeldes ist zulässig, (a.) weil noch kein Dauer‑(End‑)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht im vollen Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können, (b.) wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen oder (c.) schließlich, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung noch weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind.OGH 2 Ob 59/17s, 16.05.2017
- Mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung zulässig, wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen.OGH 8 Ob 15/15m, 28.04.2015
- Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind.OGH 3 Ob 28/15m, 21.04.2015
- Die Frage der Zulässigkeit einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung ist nicht im früheren, sondern - nach den maßgeblichen Kriterien - im Folgeprozess zu beurteilen.OGH 2 Ob 240/10y, 30.08.2011
- War der Klägerin in einem Vorprozess eine verlässliche Abschätzung ihrer künftigen Schmerzen noch nicht möglich, so war sie befugt, in diesem Vorprozess lediglich einen Teilbetrag geltend zu machen, ohne den Anspruch auf weiteres Schmerzengeld zu verwirken.OGH 2 Ob 240/10y, 30.08.2011
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- Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine "Teil-Globalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen.OGH 2 Ob 255/01s, 18.10.2001
- Wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigung noch nicht vorhersehbar ist.OGH 2 Ob 254/98m, 29.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031235 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 29.
- OGH 2 Ob 216/18f, 28.03.2019
- OGH 5 Ob 120/17h, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch wenn Sie das Schmerzengeld in zwei Verfahren für verschiedene Zeiträume verlangen, dürfen Sie insgesamt nicht mehr erhalten, als bei einer einzigen Gesamtbemessung zugesprochen worden wäre. Die im ersten Verfahren festgestellten Unfallfolgen müssen im zweiten aber nicht noch einmal festgestellt werden.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.