Muss ich künftige Schmerzen jetzt schon mit einklagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 15.10.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Um beurteilen zu können, ob eine Teilbemessung oder eine Globalbemessung vorzunehmen ist, bedarf es Feststellungen über die Vorhersehbarkeit zukünftiger schmerzauslösender Ereignisse.OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019
- Bereits bekannte jedenfalls zu erleidende zukünftige Schmerzen bleiben hingegen außer Betracht.OGH 1 Ob 214/18d, 21.11.2018
- Auch bei einer solchen vorläufigen Globalbemessung sind frühere Teilzahlungen entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldwerts aufzuwerten und anzurechnen.OGH 2 Ob 240/10y, 30.08.2011
- Grundlage für eine zulässige Teilbemessung des Schmerzengeldes ist das vorläufige Gesamtbild, das sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt.OGH 2 Ob 240/10y, 30.08.2011
- Die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen sind jedoch global zu bemessen.OGH 2 Ob 150/06g, 22.02.2007
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Entgegen der Vermutung Reischauers (in Rummel³ § 1325 ABGB Rz 49 S 334) handelt es sich in 2 Ob 255/01s = RZ 2002, 64 bei der Bezugnahme auf bekannte zukünftige Schmerzen nicht um ein Versehen. Vielmehr wurde in dieser Entscheidung unter Berufung auf 2 Ob 254/98m = ZVR 1999/63 zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls zu erleidende künftige Schmerzen dann nicht in die (Teil-)Bemessung einzubeziehen sind, wenn das Gesamtbild der Beeinträchtigung nicht vorhersehbar ist.OGH 2 Ob 127/05y, 22.02.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115721 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 18.
- OGH 2 Ob 162/24y, 15.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 60/20t, 17.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 181/19k, 29.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 216/18f, 28.03.2019
- OGH 5 Ob 34/18p, 10.04.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 120/17h, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur ausnahmsweise. Sie müssen darlegen, dass besondere Gründe eine zeitliche Begrenzung oder die Einklagung bloß eines Teilbetrags rechtfertigen. Solche Gründe können auch im Verfahrensrecht liegen. Der Regelfall ist die Bemessung in einem einzigen Betrag.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.