Gilt eine übliche Zahlung im Betrieb auch für neue Mitarbeiter?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung führt, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die – gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) – Zustimmung der Arbeitnehmer zur schlüssigen Ergänzung des Einzelvertrags begünstigter Arbeitnehmer und damit zu einzelvertraglichen Ansprüchen.OGH 8 ObA 5/21z, 03.05.2021
- Hier: Kein Anspruch des Klägers auf eine jährliche Erhöhung seiner Aktivgehälter bzw seiner Pensionsansprüche entsprechend der Teuerungsrate und in selber prozentualer Höhe wie sie allen anderen Mitarbeitern gewährt wird.OGH 9 ObA 123/19g, 25.05.2020
- Hier: Regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung eines bezahlten Karfreitags an die Vertragsbediensteten einer Statuarstadt.OGH 8 ObA 54/12t, 05.04.2013
- Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern.OGH 9 ObA 122/11y, 29.03.2012
- Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht vorliegt.OGH 8 ObA 39/07d, 11.10.2007
Alle 26 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen.OGH 8 ObA 4/07g, 21.05.2007
- Betriebsübungen bedürfen für ihre einzelvertragliche Wirkung eines erkennbar generalisierenden Prinzips.OGH 9 ObA 8/05z, 30.09.2005
- Eine im Betrieb herrschende Übung hat jedoch keine eigene Normkraft; sie kann nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen.OGH 9 ObA 87/02p, 13.11.2002
- Wesentlich bei einer Betriebsübung ist der generelle Charakter.OGH 9 ObA 24/02y, 04.09.2002
- Die plötzliche Einstellung der Ausstellung von Treuebriefen, die die Gewährung eines besonderen Kündigungsschutzes zum Inhalt haben, gegenüber Arbeitnehmern, die nach der bisherigen Gewährungspraxis die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, ist unzulässig.OGH 8 ObA 136/01k, 18.04.2002
- Hier: Erhöhtes Urlaubsausmaß für Vertragsbedienstete.OGH 9 ObA 211/01x, 19.09.2001
- Gewährung zusätzlicher Freizeit.OGH 8 ObA 191/98s, 25.11.1999
- Auch betriebliche Zusatzleistungen, die zu Beginn oder während des aufrechten Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden, sind nicht eine belohnende Schenkung, sondern Entgelt für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft. Nicht von Relevanz ist, dass der Arbeitnehmer die Zusatzleistungen nicht selbst konsumiert, sondern sie auf seine Angehörigen überleitet oder die Leistungen nach dem Arbeitsvertrag an Dritte (Witwe) versprochen werden.OGH 9 ObA 102/99m, 09.07.1999
- Hier: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung und Abrechnung der Löhne und Gehälter monatlich im Vorhinein.OGH 9 ObA 222/98g, 20.01.1999
- Hier: Bei einer 50%igen Ermäßigung der Besuchsgebühren eines städtischen Kindergartens für Gemeindebedienstete handelt es sich um eine verpflichtungsferne Begünstigung, daher widerruflich.OGH 8 ObA 391/97a, 22.12.1997
- Irrelevant ist, dass die Zuschüsse der Arbeitgeberin nicht unmittelbar an die Arbeitnehmer, sondern in Form von direkt der Vermieterin erbrachten Leistungen erfolgten, dass sie nicht allen Arbeitnehmern (wohl aber allen, denen vergleichbare Wohnungen zugewiesen wurden) gewährt wurden und dass sie je nach Wohnung unterschiedlich hoch waren.OGH 9 ObA 105/97z, 22.10.1997
- Hier: Mietzinszuschuss für Werkswohnungen.OGH 9 ObA 105/97z, 22.10.1997
- Hier: Bilanzgeld.OGH 8 ObA 141/97m, 18.09.1997
- Hier: Ambulanzgebührenanteile von Ärzten.OGH 9 ObA 2255/96z, 10.09.1997
- Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter, der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung beziehungsweise die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vorteile und Nachteile miteinander verknüpft sind, indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll.OGH 8 ObA 145/97z, 10.07.1997
- Hier: Pensionen der Patria Papier & Zellstoffstoff AG.OGH 9 ObA 2232/96t, 30.10.1996
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 2162/96s, 24.07.1996
- Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck.OGH 8 ObA 2162/96s, 24.07.1996
- Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck).OGH 8 ObA 270/95, 18.04.1996
- Hier: Keine vorbehaltlose Gewährung einer Betriebspension, wenn diese freiwillige u. jederzeit widerrufbar ist.OGH 4 Ob 31/85, 19.03.1985
- oder die erst später aus der schlüssigen Vereinbarung anspruchsberechtigt werden.OGH 4 Ob 34/81, 07.07.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 64.
- OGH 8 ObA 61/25s, 20.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 18/25z, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 37/23s, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 152/21z, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 5/21z, 03.05.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 123/19g, 25.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 137/18i, 28.03.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 9/19t, 27.02.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 1/18i, 25.04.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 108/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.
Nein. Wenn Sie sich als Bediensteter eines Versicherungsträgers auf eine für Sie günstige Sondervereinbarung berufen wollen, etwa auf zusätzliche Überstundenentgelte, müssen die Formvorschriften des Gesetzes eingehalten sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Begünstigung aus einer betrieblichen Übung ergeben soll.