Wie lange kann ich einen Anspruch geltend machen, wenn nichts anderes gilt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: 3-jährige Verjährungsfrist bei Rückforderungsanspruch des Werkbestellers nach § 1431 ABGB wegen Überzahlung des Werklohns.OGH 10 Ob 19/26f, 24.03.2026
- Hier: Anspruch des Bestandnehmers im Teilanwendungsbereich des MRG auf Betriebskostenabrechnung nach § 1012 ABGB.OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026
- Hier: Anspruch auf Betriebskostenabrechnung nach § 21 Abs 3 MRG.OGH 5 Ob 75/24a, 08.08.2024
- Hier: Beiträge zu Liegenschaftsaufwendungen der EigentümergemeinschaftOGH 5 Ob 37/24p, 16.05.2024
- Hier: Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden.OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.OGH 7 Ob 137/18z, 24.04.2019
- Selbst Zahlungen aus einer periodisch abzurechnenden Mindestverzinsung im Rahmen eines Genussrechtsvertrags (hier: mit einer GmbH) unterliegen dann keiner analogen Anwendung des § 1480 ABGB, wenn mangels (voller) Deckung im Jahresgewinn des Schuldners Auszahlungen erst in einer ausreichend gewinnbringenden Folgeperiode erfolgen sollen; derartige Forderungen unterliegen daher genauso der langen Verjährungszeit von 30 Jahren wie die Rückforderung aus diesem Titel getätigter irrtümlicher Überzahlungen.OGH 10 Ob 35/11m, 08.11.2011
- Bereicherungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht im Rahmen eines Straßenbenützungsvertrags bezahlter Mautgebührren (hier: Brenner-Autobahn) unterliegen der langen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.OGH 9 Ob 5/08p, 02.06.2009
- Die lange Verjährungszeit gemäß § 1479 ABGB ist die Regel. Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden.OGH 1 Ob 182/98s, 15.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086687 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 18.
- OGH 10 Ob 19/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 39/25p, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 75/24a, 08.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 76/24y, 31.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 37/24p, 16.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 162/19p, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 137/18z, 24.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1478
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Forderungen auf Ersatz wegen Nichterfüllung verjähren in drei Jahren. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf die Erfüllung selbst erst nach dreißig Jahren verjähren würde.
Rechte, die Sie nicht ausüben, verfallen in der Regel nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie das Recht geltend machen könnten, also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Auch Rechte wie ein vereinbartes Wiederkaufsrecht unterliegen dieser Frist.