Wie lange kann ich zu viel gezahlte Kreditzinsen zurückfordern?
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Drei Jahre. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel verrechneter Zinsen verjährt in dieser kurzen Frist. Sie beginnt bei einer Rückforderung ohne Rechtsgrund schon mit der Überzahlung selbst und hängt nicht davon ab, ob Sie davon wussten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2003)
Der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen verjährt nach drei Jahren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Rückforderung überhöhten Leasingentgelts.OGH 3 Ob 47/16g, 18.05.2016
- Der Beginn der Verjährungsfrist hängt bei Bereicherungsansprüchen nicht von der Kenntnis des Berechtigten von der Überzahlung ab. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der über die Gesamttilgung des Kredits hinausgehenden Überzahlung.OGH 1 Ob 51/08v, 03.04.2008
- Der Kläger stützt sich auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzrechtes. Ein Schaden des Kreditnehmers kann aber erst mit dem Zeitpunkt der Überzahlung vorliegen; vor diesem Zeitpunkt geleistete Rückzahlungen reduzierten ja - wenn auch allenfalls vor vertraglich bedungener Fälligkeit - die Darlehensschuld des Darlehensnehmers.OGH 6 Ob 172/05w, 16.02.2006
- Bei der Beurteilung der Frage des Beginnes der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen ist von den allgemeinen Grundsätzen des § 1489 ABGB auszugehen. Während der Beginn der Verjährungsfrist nach den §§ 1478 und 1480 ABGB grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung ab Erbringung der rechtsgrundlosen Leistung geknüpft und somit von der Kenntnis des Anspruches durch den Berechtigten unabhängig ist, stellt das Gesetz nach der Verjährungsregel des § 1489 ABGB bei Schadenersatzansprüchen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt ab, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt waren.OGH 10 Ob 23/04m, 22.03.2005
- Die Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung fällt unter die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.OGH 2 Ob 106/03g, 26.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 4/23p, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 137/18z, 24.04.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 62/16i, 25.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 47/16g, 18.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1431
- ABGB § 1480
- ABGB § 1489
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
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