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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 2/19h

Worum es ging: Was passiert, wenn über dieselbe Sache schon rechtskräftig entschieden ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist über Ihre Sache bereits rechtskräftig entschieden, muss das Gericht das von sich aus beachten. Führt es das Verfahren dennoch, ist dieses nichtig.

Gerichte müssen von sich aus darauf achten, ob eine Frage schon rechtskräftig entschieden ist. Entscheidungen, die dagegen verstoßen, sind aufzuheben. In der neuen Entscheidung ist das Gericht an die bereits entschiedene Vorfrage gebunden.

Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Gerichte müssen in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten, dass über eine Frage bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt auch für die Rechtsmittelgerichte, wenn die Entscheidung erst während des Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig wird. Ein Verstoß dagegen macht die Entscheidung nichtig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 WEG 2002 § 16 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.091 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

5Ob2/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Mag. A*, 2. E*, beide vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Klaus Voithofer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2018, GZ 13 R 134/18y-39, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juni 2018, GZ 59 Cg 7/16g-35, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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