Was passiert, wenn über dieselbe Sache schon rechtskräftig entschieden ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils.OGH 4 Ob 88/18x, 11.06.2018
- Der Nichtigkeitsgrund ist gemäß dem § 411 Abs 2 ZPO (bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens) von Amts wegen zu berücksichtigen.OGH 7 Ob 151/13a, 13.11.2013
- Hier: International entschiedene Rechtssache.OGH 6 Ob 96/11b, 14.09.2011
- Das Neuerungsverbot des § 482 ZPO gilt nicht bei Prozesseinreden, die jedenfalls noch in zweiter Instanz von Amts wegen wahrzunehmen sind.OGH 6 Ob 96/11b, 14.09.2011
- Die Klage ist - auch a limine - zurückzuweisen.OGH 3 Ob 53/06z, 26.07.2006
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- Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Gegenforderung ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Zurückweisung dieses Teiles des Klagebegehrens zur Folge.OGH 7 Ob 304/04p, 22.12.2004
- Hier: Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Gegenforderung.OGH 9 ObA 13/95, 15.02.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039968 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 24.
- OGH 5 Ob 141/25h, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 115/23b, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 2/19h, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 161/16m, 23.01.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine neue Klage betrifft nur dann denselben Anspruch, wenn sie inhaltlich dasselbe verlangt wie die frühere rechtskräftige Entscheidung und wenn sie auf dieselben Tatsachen gestützt wird. Nur dann muss auch die rechtliche Beurteilung zwingend gleich ausfallen.
Zwei Verfahren betreffen dieselbe Sache nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und Begehren wie Klagegrund übereinstimmen. Maßgeblich ist allein, was die klagende Partei vorbringt. Kommen im zweiten Verfahren weitere anspruchsbegründende Tatsachen dazu, ist es nicht dieselbe Sache.