OGH 5 Ob 26/19p
Worum es ging: Kann ich gegen die Beurteilung des Verwalterverhaltens noch vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob das Verhalten eines Hausverwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zu werten ist, lässt einen gewissen Beurteilungsspielraum offen. Solange sich das Gericht zweiter Instanz innerhalb dieses Spielraums bewegt, liegt keine Frage vor, die das Höchstgericht noch einmal aufgreift.
Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.
Im Verfahren über die Abberufung eines Hausverwalters ermittelt das Gericht den Sachverhalt selbst. Es darf dabei auch berücksichtigen, wie sich das gezeigte Fehlverhalten künftig auswirken wird, selbst wenn dazu niemand etwas vorgebracht hat. Erst so lässt sich das aus einzelnen Handlungen bestehende Verhalten des Verwalters umfassend beurteilen.
Ob die Gründe ausreichen, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Dazu zählt etwa, ob der Verwalter seine Pflichten zur Wahrung Ihrer Interessen und zur Information verletzt hat. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Mehrere einzelne Pflichtverletzungen, die für sich genommen noch keine grobe Vernachlässigung sind, können in der Gesamtschau eine Abberufung des Verwalters rechtfertigen. Auch länger zurückliegende Vorfälle zählen mit, verlieren aber mit der Länge des Beobachtungszeitraums an Gewicht. Verteilen sich die Mängel über einen langen Zeitraum, bleiben sie einzelne Fehlleistungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.12.2018, 39 R 154/18p-22
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 21 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.760 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
5Ob26/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. B* B*, 2. Mag. K* F*, 3. Mag. N* J* G*, 4. Dipl.-Vw. J* H*, 5. Z* H*, 6. F* S*, 7. Dipl.-Ing. M* S*, 8. M* W*, 2., 3., 6. und 7. Antragsteller vertreten durch die Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. B*, e.U., *, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in Wien, 2. N* B*, 3. S* Ges.m.b.H., *, 4. U* GmbH, *, 3. und 4. Antragsgegner vertreten durch Mag. Thomas Blaho, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 8 iVm § 21 Abs 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2018, GZ 39 R 154/18p-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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