Zählt bei der Abberufung des Verwalters auch Künftiges mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Rekursgericht hat, wie von der Rechtsprechung verlangt, eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Interessenwahrung durch die Hausverwalterin abgegeben.OGH 5 Ob 293/07k, 01.04.2008
- Bei der Prüfung von Abberufungsgründen ist jeweils eine Zukunftsprognose auszustellen.OGH 5 Ob 83/99p, 13.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101593 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 202/23a, 30.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 106/22g, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/20k, 27.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 26/19p, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 177/18t, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
- WEG 2002 § 26 · Gemeinschaftsordnung
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob das Verhalten eines Hausverwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zu werten ist, lässt einen gewissen Beurteilungsspielraum offen. Solange sich das Gericht zweiter Instanz innerhalb dieses Spielraums bewegt, liegt keine Frage vor, die das Höchstgericht noch einmal aufgreift.
Wurde ein Verwalter vom Gericht als vorläufiger Verwalter bestellt und war er in dieser Rolle für die Eigentümergemeinschaft tätig, kann er beim Gericht seine Enthebung beantragen. Voraussetzung ist, dass er wichtige Gründe dafür darlegt.