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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 49/19w

Worum es ging: Kann ich wegen des Wohnbedürfnisses bis zum Höchstgericht gehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob jemand, der in den Mietvertrag eintreten will, die Wohnung dringend braucht, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine solche Beurteilung ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das Höchstgericht befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Ob Sie Ihr Wohnbedürfnis auch woanders angemessen befriedigen können, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.

Nein, außer es steht Ihnen eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung. Es kommt dabei weniger auf die tatsächliche als auf die rechtliche Gleichwertigkeit an. Ein möbliertes Zimmer oder eine kleine Garconniere ersetzt eine große Wohnung nicht, in der Sie jahrelang gelebt haben.

Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters. Spätere Veränderungen zählen nur mit, wenn sie damals schon für die nächste Zeit zu erwarten waren. Ungewisse Entwicklungen in der Zukunft bleiben außer Betracht.

Nein, nicht zwingend. Auch wenn Ihnen an einem anderen Ort eine ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, kann ein dringendes Wohnbedürfnis an der Mietwohnung bestehen, wenn Ihr Aufenthalt dort unabweislich notwendig ist. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, etwa auf hohes Alter und die Entfernung.

Nein. Ein schutzwürdiges Interesse haben Sie nur, wenn feststeht, dass Sie die Wohnung in naher Zukunft mit Sicherheit wieder benötigen. Ungewisse Möglichkeiten bleiben außer Betracht, und Sie müssen konkret vorbringen und beweisen, warum Sie zurückkehren werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 6.969 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

5Ob49/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach M*, vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie den Nebenintervenienten C*, vertreten durch Mag. Barbara Seebacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2019, GZ 40 R 169/18a-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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