Wann kann ich mein Wohnbedürfnis anderswo decken?
betrifft Mieter, Vermieter, Angehörige
Ob Sie Ihr Wohnbedürfnis auch woanders angemessen befriedigen können, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 12.10.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Beurteilung, ob das Wohnbedürfnis anderweitig angemessen befriedigt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beurteilung, ob eine vermietete Wohnung regelmäßig zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen verwendet wird, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 8 Ob 32/14k, 30.10.2014
- Ob ein Eintrittsberechtigter ausnahmsweise auf eine auswärtige Wohnmöglichkeit zu verweisen ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist.OGH 1 Ob 21/06d, 31.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044086 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 1 Ob 174/22b, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 49/19w, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 210/17m, 23.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 70/17f, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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