OGH 9 ObA 41/19y
Worum es ging: Darf mein Chef mich bei freiwilligen Leistungen übergehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber darf selbst festlegen, nach welchen Maßstäben er freiwillige Zusatzleistungen gewährt. Von diesen selbst gewählten Maßstäben darf er aber nicht ohne sachlichen Grund zu Ihrem Nachteil abweichen. Entscheidend ist daher, ob er in Ihrem Fall willkürlich von seinen eigenen Kriterien abgegangen ist.
Sie können verlangen, so behandelt zu werden wie die übrigen Beschäftigten. Ihr Arbeitgeber darf zwar unterscheiden, aber nicht willkürlich und ohne einleuchtenden sachlichen Grund Einzelne schlechter stellen. Verweigert er Ihnen bei gleicher Tätigkeit dieselbe Einstufung, kann darin eine solche Willkür liegen.
Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf Ihr Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter behandeln als die übrigen. Er darf aber zeitlich unterscheiden und eine Vergünstigung jenen Arbeitnehmern, die erst ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommen, nicht mehr gewähren.
Für Ihre Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Merkmale Ihrer Tätigkeit und auf den Inhalt Ihrer Arbeit an. Entscheidend ist dabei die Tätigkeit, die Sie tatsächlich vorwiegend ausüben. Im entschiedenen Fall ging es um die Einstufung einer selbständigen Referentin im Einkauf.
Im Handel richtet sich Ihr kollektivvertragliches Gehalt nach Beschäftigungsgruppe, Berufsjahren und Gehaltsgebiet. Welche Umstände im Einzelfall für die richtige Einstufung maßgeblich sind, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof entscheidet darüber daher regelmäßig nicht.
Von Mobbing spricht man in der Regel nur bei einem andauernden Geschehen über einen längeren Zeitraum. Eine Belästigung, die an das Geschlecht anknüpft, kann dagegen schon durch ein einziges schwerwiegendes Verhalten begangen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 06.02.2019, 12 Ra 7/19i-36
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.539 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Geschäftszahl
9ObA41/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) ***** M*****, vertreten durch Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen 20.586,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 2019, GZ 12 Ra 7/19i-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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