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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.05.2019 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 59/19s

Worum es ging: Wer wird als Vertreter für einen betreuten Menschen ausgewählt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Auswahl der vertretenden Person ist vor allem das Wohl der betroffenen Person entscheidend. Kommt eine nahestehende Person in Betracht, muss außerdem darauf geachtet werden, ob deren eigene Interessen mit jenen der betroffenen Person in Widerspruch geraten können.

Grundsätzlich wird vorrangig eine nahestehende Person zum Vertreter bestellt, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Eine vom Verein namhaft gemachte Person kommt erst dann in Betracht, wenn keine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Erfordert die Aufgabe überwiegend Rechtskenntnisse oder drohen Interessenkonflikte, ist das anders zu beurteilen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 271 ABGB § 273 ABGB § 274 ABGB § 277 ABGB § 279 AußStrG § 119 AußStrG § 123 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

24 Absätze, 6.264 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

5Ob59/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der L*, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 5. Februar 2019, GZ 2 P 107/17b-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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