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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2019 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 20/19p

Worum es ging: Welche Umstände zählen, wenn ein Vertrag ausgelegt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zur Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Absicht der Vertragspartner ziehen lassen.

Grundsätzlich ja. Auch bei einem Gesellschaftsvertrag können Sie sich darauf berufen, dass Ihre Leistung mehr als doppelt so viel wert war wie das, was Sie dafür bekommen haben. Das gilt aber nicht, wenn der Vertrag ein Glücksgeschäft ist, bei dem von vornherein offen ist, für wen er sich am Ende vorteilhaft auswirkt, und ebenso nicht, wenn Ihnen das Missverhältnis bewusst war.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Kommt ein Kaufvertrag durch Ausübung einer eingeräumten Option zustande, ist für die Frage, ob Leistung und Gegenleistung stark auseinanderfallen, der Zeitpunkt der Einräumung der Option maßgebend. Dass die Frist zur Geltendmachung erst mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen beginnt, ändert daran nichts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1268 ABGB § 934 UGB § 351 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 11.661 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Geschäftszahl

6Ob20/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J* Ltd, *, Guernsey, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen 4.515.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2018, GZ 14 R 168/17d-51, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. August 2017, GZ 20 Cg 46/15s-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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