OGH 6 Ob 20/19p
Worum es ging: Welche Umstände zählen, wenn ein Vertrag ausgelegt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zur Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Absicht der Vertragspartner ziehen lassen.
Grundsätzlich ja. Auch bei einem Gesellschaftsvertrag können Sie sich darauf berufen, dass Ihre Leistung mehr als doppelt so viel wert war wie das, was Sie dafür bekommen haben. Das gilt aber nicht, wenn der Vertrag ein Glücksgeschäft ist, bei dem von vornherein offen ist, für wen er sich am Ende vorteilhaft auswirkt, und ebenso nicht, wenn Ihnen das Missverhältnis bewusst war.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Kommt ein Kaufvertrag durch Ausübung einer eingeräumten Option zustande, ist für die Frage, ob Leistung und Gegenleistung stark auseinanderfallen, der Zeitpunkt der Einräumung der Option maßgebend. Dass die Frist zur Geltendmachung erst mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen beginnt, ändert daran nichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 28.08.2017, 20 Cg 46/15s-39
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.01.2018, 14 R 168/17d-51
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1268 ABGB § 934 UGB § 351 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
40 Absätze, 11.661 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Geschäftszahl
6Ob20/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J* Ltd, *, Guernsey, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen 4.515.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2018, GZ 14 R 168/17d-51, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. August 2017, GZ 20 Cg 46/15s-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).