OGH 8 ObA 40/19v
Worum es ging: Darf ich mich auf den Urlaub verlassen, den der Chef gewährt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn der Arbeitgeber nur eine Auskunft über die Rechtslage gibt, etwa indem er einen bestimmten Urlaub gewährt, wird das Vertrauen des Arbeitnehmers geschützt. Voraussetzung ist, dass die Erklärung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer gutgläubig war und sich darauf nachhaltig eingerichtet hat. Dann gilt die Leistung als erfüllt.
Es gibt zwei Formen. Bei der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung wird zuerst ein Bruttobetrag ermittelt und daraus der Nettobetrag errechnet. Bei der echten Nettolohnvereinbarung wissen beide Seiten überhaupt nicht, welcher Bruttobetrag dahintersteht.
Eine Kündigung muss weder eine Frist noch einen Termin nennen. Nennt sie doch einen Zeitpunkt, ist das nicht in jedem Fall eine verbindliche Erklärung, aber auch nicht einfach eine jederzeit austauschbare Mitteilung. Was davon vorliegt, ist im Einzelfall nach dem Wortlaut und den näheren Umständen zu prüfen.
Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.04.2019, 12 Ra 16/19p-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1152 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
34 Absätze, 6.523 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Geschäftszahl
8ObA40/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. I***** Baugesellschaft mbH & Co KG, und 2. I***** Baugesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 73.670,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 56.178,27 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. April 2019, GZ 12 Ra 16/19p-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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