OGH 4 Ob 75/19m
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Fehler meinen Schaden verursacht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Nein. Wendet der Beklagte ein, Sie treffe das Alleinverschulden, ist darin die Einwendung des Mitverschuldens bereits enthalten. Im Rechtsmittelverfahren darf allerdings nur geprüft werden, was er schon in erster Instanz an Umständen vorgebracht hat.
Trifft ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich mit einem Haftungsgrund des Schädigers zusammen, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers für diesen Schaden konkret gefährlich war. Steht die Ursache dagegen fest, kommt eine solche Teilung nicht in Frage.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.
Nein. Wendet der Schädiger ein, er habe den Schaden überhaupt nicht verursacht, ist darin der schwächere Einwand bereits enthalten, dass der Schaden zugleich von mehreren Ursachen herrührt. Er muss diesen Einwand nicht gesondert vorbringen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 22.10.2018, 36 Cg 39/17p-61
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.01.2019, 3 R 165/18g-70
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ABGB § 1302 ABGB § 1304 ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.08.2019
Geschäftszahl
4Ob75/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und
die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers W***** L*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, Nebenintervenienten auf Seite des Klägers 1. K***** M*****, vertreten durch Dr. Andreas Haberl und Dr. Gotthard Huber, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 2. O***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Elisabeth Moser-Marzi, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Beklagte S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, Nebenintervenienten auf Seite der Beklagten 1. Ing. M***** M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, 2. S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 45.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2019, GZ 3 R 165/18g-70, mit dem ua das Urteil des Landesgerichts Wels vom 22. Oktober 2018, GZ 36 Cg 39/17p-61, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
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