Wen klage ich, die Eigentümergemeinschaft oder die einzelnen Eigentümer?
betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Hausverwalter, Gläubiger
Die Eigentümergemeinschaft ist nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft rechtsfähig. Nur dort kann sie Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen sowie klagen und geklagt werden. Geht es nicht um die Verwaltung, etwa bei der Vermietung einer einzelnen Wohnung, müssen Sie die Eigentümer selbst in Anspruch nehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (37 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1997)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sowohl die Bevollmächtigung und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung von Versicherungsleistungen als auch die nachträgliche Genehmigung seines bisherigen ‑ zwar ohne Vollmacht und Auftrag, aber auch im Interesse der Eigentümergemeinschaft, erfolgten ‑ Einschreitens gehören zu den Maßnahmen der Verwaltung.OGH 5 Ob 21/16y, 22.03.2016
- Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft.OGH 6 Ob 188/15p, 26.11.2015
- Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist ‑ abgesehen von den (ansonsten nicht gesondert regelungsbedürftigen) Fällen des § 18 Abs 2 WEG 2002 ‑ nicht durch Rechtsgeschäft erweiterbar.OGH 5 Ob 226/14t, 28.04.2015
- Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs 1 WEG schlägt im Innen‑ wie im Außenverhältnis gleichermaßen durch. Dass in bestimmten Verfahren das Gesetz ausdrücklich die Passivlegitimation der übrigen Wohnungseigentümer normiert, wie etwa in § 24 Abs 6 WEG oder § 29 Abs 1 WEG bzw § 30 Abs 1 WEG, steht dem nicht entgegen, handelt es sich doch in diesen Fällen um Fragen der internen Willensbildung zwischen den Wohnungseigentümern.OGH 5 Ob 272/09z, 25.03.2010
- Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus.OGH 5 Ob 209/09k, 11.02.2010
- Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen.OGH 5 Ob 209/09k, 11.02.2010
- Auch Verkehrssicherungspflichten (Ingerenzprinzip) sind der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen.OGH 5 Ob 261/08f, 25.11.2008
- Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (§ 13c Abs 1 WEG 1975, § 18 Abs 1 WEG 2002) bedingt in diesem Bereich auch ihre ausschließliche Sachlegitimation.OGH 5 Ob 261/08f, 25.11.2008
- Die Eigentümergemeinschaft haftet für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihrer Repräsentanten (idR des Verwalters).OGH 5 Ob 261/08f, 25.11.2008
- Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Objekts gehört zur Verwaltung im Sinn des (nunmehr) § 18 Abs 1 WEG 2002. Der Eigentümergemeinschaft kommt in diesen Angelegenheiten Rechtspersönlichkeit zu.OGH 5 Ob 261/08f, 25.11.2008
- Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft besteht nur in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung.OGH 5 Ob 206/07s, 08.01.2008
- Hier: Eigentümergemeinschaft ist zur gerichtlichen Durchsetzung der Versicherungsleistung legitimiert.OGH 7 Ob 272/06k, 31.01.2007
- Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile einer Liegenschaft im Miteigentum regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB. § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 beziehungsweise § 28 Abs 1 Z1 WEG 2002 beide jeweils in Verbindung mit § 3 MRG nennt in diesem Zusammenhang die Behebung ernster Schäden des Hauses. Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden.OGH 5 Ob 181/03h, 15.06.2004
- Die Parteifähigkeit der beklagten Eigentümergemeinschaft nach dem WEG kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn sich der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt. Über die Frage der materiellen Berechtigung des Anspruchs wäre dann mit einer Sachentscheidung abzusprechen. In Ansehung der ausdrücklich geltend gemachten Haftung nach § 1319 ABGB ist dies der Fall.OGH 5 Ob 119/04t, 15.06.2004
- Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden.OGH 5 Ob 268/02a, 20.11.2002
- Wie sich die Willensbildung in einem Rechtssubjekt gestaltet, hat keinen Einfluss auf seine Rechtspersönlichkeit und auf die Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft.OGH 5 Ob 20/02f, 23.04.2002
- Sie ist daher nicht passiv legitimiert für Forderungen eines Mieters, mit dem vor Begründung von Wohnungseigentum ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und dessen Vertragspartner nunmehr alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer des Hauses sind. Das gilt auch für § 10 MRG - Ansprüche eines Mieters gegen einen vermietenden Wohnungseigentümer. Auch hier kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit einer Forderung nach Investitionskostenersatzansprüchen belangt werden.OGH 5 Ob 235/00w, 26.09.2000
- Der Winterdienst, insbesondere die Streupflicht, zählt zur Verwaltung einer Liegenschaft.OGH 5 Ob 283/99z, 09.11.1999
- Unter Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, sind Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen.OGH 5 Ob 283/99z, 09.11.1999
- § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechte und Verbindlichkeiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, auch in Ansehung von "Mietverhältnissen, die der Liegenschaftsverwaltung zuzurechnen sind", findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.OGH 5 Ob 146/99b, 15.06.1999
- Die Möglichkeit eines gesetzlichen Vertragseintritts nach § 1120 ABGB in Mietverhältnisse, die an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums eingegangen wurden, scheidet für die Wohnungseigentümergemeinschaft aus, da sie wegen ihrer eingeschränkten Rechtsfähigkeit nie in die Position des grundbücherlichen Eigentümers gelangen kann.OGH 5 Ob 146/99b, 15.06.1999
- Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen.OGH 5 Ob 146/99b, 15.06.1999
- Die Vermietung von Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, die kraft Wohnungseigentums in Sondernutzung stehen, gehört nicht zu diesen Verwaltungsangelegenheiten (5 Ob 238/98f).OGH 5 Ob 30/99v, 23.02.1999
- Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen.OGH 5 Ob 30/99v, 23.02.1999
- Sie kann nicht einfach mit "den Miteigentümern und Wohnungseigentümern der Liegenschaft" gleichgesetzt werden.OGH 5 Ob 30/99v, 23.02.1999
- Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.OGH 5 Ob 236/98m, 13.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108020 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 37.
- OGH 5 Ob 4/24k, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 6/23b, 14.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 32/22z, 31.01.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 207/21h, 01.09.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 216/21k, 14.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 116/19y, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 37/19f, 31.07.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 88/16a, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 21/16y, 22.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 26
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
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