Zum Inhalt springen

Wen klage ich, die Eigentümergemeinschaft oder die einzelnen Eigentümer?

betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Hausverwalter, Gläubiger
Die Eigentümergemeinschaft ist nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft rechtsfähig. Nur dort kann sie Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen sowie klagen und geklagt werden. Geht es nicht um die Verwaltung, etwa bei der Vermietung einer einzelnen Wohnung, müssen Sie die Eigentümer selbst in Anspruch nehmen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (37 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1997)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108020 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 37.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft
Wohnungseigentum · Klage gegen die Eigentümergemeinschaft
Wohnungseigentum · Klage gegen Gemeinschaft oder Eigentümer
Wohnungseigentum · Haftung von Wohnungseigentümer und Gemeinschaft
Wohnungseigentum · Haftung der Eigentümergemeinschaft für Wegsicherung