Muss ich Akontozahlungen leisten, obwohl schon abgerechnet wurde?
günstig für Hausverwalter betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Fällige Akontozahlungen können auch dann noch eingehoben werden, wenn über die betroffenen Aufwendungen bereits abgerechnet wurde, aber Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig und richtig ist. Solange das Ergebnis der Abrechnung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, müssen Sie die vorgeschriebenen Beträge weiter zahlen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. Solange der Abrechnungssaldo nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, besteht also weiterhin die Pflicht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung vorgeschriebenen Akonto-Zahlungen zu leisten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt jedoch nicht für Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben. Diese werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden.OGH 5 Ob 213/00k, 10.07.2001
- Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, woraus sich eine sofortige Fälligkeit der Akontozahlungen ungeachtet eines Streits darüber, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist, ergibt.OGH 5 Ob 213/00k, 10.07.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 15.
- OGH 5 Ob 11/25s, 03.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 194/24a, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/24k, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 201/23d, 19.12.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 14/22b, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 25/22w, 03.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 162/19p, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 158/19z, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 116/19y, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 20 Ds 3/17x, 25.04.2017
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 17 · Benützungsregelung
- WEG 2002 § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
- WEG 2002 § 31 · Rücklage
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