OGH 5 Ob 138/19h
Worum es ging: Kann ich die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
In einem Verfahren über die Zulässigkeit der Miethöhe geht es nicht um einen Geldbetrag, sondern in erster Linie um eine Feststellung. Der zurückgeforderte Mietzins ist für die Bewertung daher nicht bindend. Das Rekursgericht bewertet nach eigenem Ermessen, und der Oberste Gerichtshof kann diese Bewertung nicht überprüfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 03.01.2019, 37 Msch 14/18a-11
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.06.2019, 38 R 65/19v-15
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 10 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.053 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob138/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers L*, vertreten durch Mag. Martin Brunnhauser, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2019, GZ 38 R 65/19v-15, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 3. Jänner 2019, GZ 37 Msch 14/18a-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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