Genügt ein Auszug des Scheidungsvergleichs für die Grundbucheintragung?
betrifft geschiedene Ehegatten, Grundeigentümer, Käufer, Notare
Nein. Eine Teilausfertigung oder ein Auszug des Scheidungsvergleichs reicht als Grundlage für die Eintragung nicht aus. Auch ein Vermerk des Familiengerichts, der Auszug enthalte alle die Liegenschaft betreffenden Vereinbarungen, ändert daran nichts, weil dieses Gericht für die Prüfung im Grundbuchsverfahren nicht zuständig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Der auf dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft … getroffenen Vereinbarungen (umfasst)“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das für die Prüfung nach § 94 Abs 1 GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchgericht bindend aussprechen, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier wurde ein Anspruch auf Übermittlung nicht nur einer Voll-, sondern auch einer Teilausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs im Wege der Analogie bejaht.OGH 8 Ob 3/22g, 30.03.2022
- Hier: Teilweise geschwärzte Vergleichsausfertigung.OGH 5 Ob 151/19w, 24.09.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130874 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 151/19w, 24.09.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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