OGH 5 Ob 160/19v
Worum es ging: Kann trotz Belastungsverbot ein Pfandrecht eingetragen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wenn der aus dem Verbot Berechtigte zustimmt. Diese Zustimmung kann auch durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt werden, mit dem er zur Zustimmung oder zur Duldung verpflichtet wird. Ob eine solche Pflicht besteht, muss im Prozess geklärt werden, nicht im Grundbuchverfahren.
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, zu verkaufen oder zu belasten, sperrt das Grundbuch grundsätzlich für alle davon erfassten Eintragungen, auch für ein zwangsweise begründetes Pfandrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn die begünstigte Person zustimmt oder für die Forderung ein gesetzliches Pfandrecht besteht.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.06.2019, 46 R 163/19i
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.636 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2019
Geschäftszahl
5Ob160/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. E*, 2. G* S*, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2019, AZ 46 R 163/19i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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