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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 118/19k

Worum es ging: Kann ich eine Schuld auch ohne Worte anerkennen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Anerkenntnis kann sich auch aus Ihrem Verhalten ergeben, ohne dass Sie es ausdrücklich aussprechen. Entscheidend ist allein, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten gewinnen musste.

Nur wenn sich beide Seiten einig sind, dass ohne Gegenleistung und nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, muss beweisen, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht in Geld bestehen; es genügt ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers.

Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.

Meist nicht. Ein bindendes Anerkenntnis setzt voraus, dass über den Anspruch gestritten oder er ernstlich bezweifelt wurde und der Erklärende trotzdem eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte. Eine bloße Abrechnung oder Mitteilung ohne vorangegangenen Streit über die Deckung reicht dafür nicht.

Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.

Ein Anerkenntnis ist ein Vertrag, mit dem etwas festgestellt wird. Eine Seite gibt dabei einseitig nach und gesteht das Recht, das sie bisher bezweifelt hat, zur Gänze zu.

Ja. Den Landesorganisationen einer Partei kommt Parteifähigkeit zu, sie können also selbst klagen und geklagt werden. Das gilt auch dann, wenn die Bundespartei und nur ein Teil der selbständigen Unterorganisationen ihre Satzung hinterlegt haben.

Die Landespartei. Hat die Gemeindeorganisation keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist sie nur eine örtliche Untergliederung der Landespartei, gilt die Landespartei als Veranstalterin des Festes. Sie ist damit die richtige Gegnerin für Ihre Ansprüche.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.587 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Geschäftszahl

4Ob118/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und

die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin mj E***** K*****, geboren am ***** 2009, vertreten durch die Mutter S***** K*****, diese vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen den Beklagten Dr. M***** G*****, vertreten durch Dr. Josef Dengg und andere Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen 57.861 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2019, GZ 6 R 43/19i-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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