OGH 8 Ob 88/19b
Worum es ging: Kann ich Geld zurückfordern, wenn ich für alle gezahlt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn mehrere für dieselbe Schuld haften und Sie allein bezahlt haben, können Sie von den anderen deren Anteil verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie die Schuld gemeinsam eingegangen sind oder ob jeder aus einem eigenen Grund haftet.
Wer den ganzen Schaden bezahlt hat, kann von den übrigen Ersatz verlangen. Wie viel jeder trägt, richtet sich zuerst nach dem besonderen Verhältnis zwischen den Beteiligten, vor allem nach der Schwere des Verschuldens und dem Anteil an der Verursachung. Gibt es kein solches Verhältnis, wird zu gleichen Teilen geteilt; wer eine andere Aufteilung will, muss die Gründe dafür vorbringen und beweisen.
Dazu zählen alle Kontrollen, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur vor Ort sinnvoll sind: die Übereinstimmung mit den Plänen, die Einhaltung der technischen Regeln, der Vorschriften und des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen, die Aufmaße für die Abrechnung und das Baubuch. Andere Tätigkeiten der Bauüberwachung gehören nicht dazu.
Nein. Wer wegen eines Schadens in Rückgriff genommen wird, kann nicht einwenden, dass die Versicherung nur aus Kulanz gezahlt hat. Auf die Versicherung gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten über, also nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Ausgleichs-, Rückgriffs- und Bereicherungsansprüche.
Steht nicht fest, wer den Schaden verursacht hat, trägt das Risiko dieser Unklarheit, wer im Verdacht steht. Hat auch der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen, wird er wie ein Schädiger behandelt und der Schaden anteilig geteilt. Lässt der Bauherr die Bauaufsicht von einem eigens dafür bezahlten Architekten führen, können die ausführenden Firmen ihm deren Fehler nicht als Mitverschulden vorhalten.
Die Bauaufsicht soll Sie als Bauherrn vor Fehlern der einzelnen Baufirmen schützen, und Sie bezahlen den Architekten dafür gesondert. Sie nimmt den ausführenden Unternehmen ihre eigene Verantwortung nicht ab und mindert sie auch nicht. Die Überwachung erfolgt nur in Ihrem Interesse, nicht in jenem der Baufirmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2019, 16 R 16/19v-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1037 ABGB § 1302 ABGB § 1313a ABGB § 896
Entscheidungstext
49 Absätze, 28.639 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2019
Geschäftszahl
8Ob88/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Dr. R* als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Dipl.-Ing. P*, vertreten durch Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 119.774,63 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2019, GZ 16 R 16/19v-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Dezember 2018, GZ 26 Cg 90/17s-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.423,16 EUR (darin 403,86 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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