Wird mein Schaden gekürzt, wenn mehrere ihn verursacht haben?
günstig für Bauherr betrifft Bauherren, Geschädigte, Bauunternehmer, Architekten
Steht nicht fest, wer den Schaden verursacht hat, trägt das Risiko dieser Unklarheit, wer im Verdacht steht. Hat auch der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen, wird er wie ein Schädiger behandelt und der Schaden anteilig geteilt. Lässt der Bauherr die Bauaufsicht von einem eigens dafür bezahlten Architekten führen, können die ausführenden Firmen ihm deren Fehler nicht als Mitverschulden vorhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 19.10.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
a) Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. b) Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dennoch kann die Ausprägung der Zurechnungsgründe im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt.OGH 8 Ob 88/19b, 18.11.2019
- Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach § 1302 iVm § 896 ABGB ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.OGH 8 Ob 88/19b, 18.11.2019
- Aufgabe der Bauüberwachung beziehungsweise der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen. Zweck der Bauaufsicht ist es nicht, bauausführende Unternehmen von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese Verantwortung zu mindern. Die Bauüberwachung erfolgt daher nur im Interesse des Auftraggebers, nicht aber in jenem der Werkunternehmer, weshalb bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann.OGH 6 Ob 107/00d, 28.06.2000
- Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung.OGH 6 Ob 136/99i, 15.07.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107245 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 14.
- OGH 5 Ob 70/23i, 19.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 198/21k, 16.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 126/21t, 12.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 88/19b, 18.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 206/16g, 14.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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