OGH 10 Ob 41/19f
Worum es ging: Wie wirkt sich das Einkommen meines Kindes auf den Unterhalt aus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einfachen Lebensverhältnissen wird das eigene Einkommen des Kindes auf beide Seiten aufgeteilt: auf den zahlenden und auf den betreuenden Elternteil. Der Schlüssel dafür ergibt sich aus dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe des Kindes und dessen Abstand zur Höhe der Mindestpension.
Die Lehrlingsentschädigung ist eigenes Einkommen des Kindes und wird beim Unterhalt nicht besonders behandelt. Die dadurch bewirkte Minderung betrifft nicht nur den Geldunterhalt, sondern auch den Unterhalt, den der betreuende Elternteil durch die Betreuung leistet. Leistet dieser darüber hinaus, muss das Kind es abgelten oder erhält es geschenkweise; den anderen Elternteil entlastet das in keinem Fall.
Nein, nicht einfach eins zu eins. Zu ermitteln ist, mit welchem Betrag die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Einkünfte einfach vom Richtsatz abzuziehen und nur den Unterschiedsbetrag zu gewähren, widerspricht bei Titelvorschüssen der gesetzlich angeordneten Anpassung an den aktuellen Unterhaltsanspruch.
Ja. Das Gericht muss auch ohne Ihren Antrag prüfen, ob die Vorschüsse einzustellen oder herabzusetzen sind, wenn sich Ihre tatsächliche Unterhaltspflicht geändert hat. Sie dürfen die Entscheidung des Rekursgerichts darüber auch bekämpfen.
Erst ab dem nächsten Monatsersten. Tritt der Grund für die Herabsetzung mitten im Monat ein, bleibt die Unterhaltspflicht für diesen Monat noch in voller Höhe bestehen. Eine Aufteilung auf Bruchteile eines Monats ist nicht vorgesehen.
Der Vorschuss wird wegen eigenen Einkommens erst mit Ablauf jenes Monats eingestellt, in dem der erste Lohn ausgezahlt wird. Dasselbe gilt für eine Herabsetzung, etwa wegen einer Lehrlingsentschädigung, wenn die Auszahlung am Monatsende oder erst zu Beginn des nächsten Monats erfolgt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Meidling, 12.06.2018, 21 Pu 188/10m-197
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.12.2018, 44 R 522/18t
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1418 ABGB § 231 AußStrG § 49
Entscheidungstext
45 Absätze, 10.702 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Geschäftszahl
10Ob41/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des (nunmehr volljährigen) A*, geboren * 2001, *, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2018, GZ 44 R 522/18t, 44 R 523/18i-221, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 12. Juni 2018, GZ 21 Pu 188/10m-197, 198, teilweise abgeändert wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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