Mindert die Lehrlingsentschädigung auch die Betreuung des anderen Elternteils?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Zur Frage des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit.OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024
- Erhält ein Unterhaltsberechtigter die monatliche Lehrlingsentschädigung erst im Nachhinein ausbezahlt, hat eine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf seinen Geldunterhaltsanspruch erst ab dem darauf folgenden Monatsersten zu erfolgen.OGH 10 Ob 30/15g, 13.04.2016
- Dasselbe gilt für vorläufigen Unterhalt nach §382a EO.OGH 10 Ob 28/04x, 08.06.2004
- Von der Lehrlingsentschädigung ist der berufsbedingte Mehraufwand für die Berufsausbildung und Berufsausübung abzuziehen. Dazu gehören nicht nur die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses, sondern auch Berufsschulkosten sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle.OGH 4 Ob 2291/96g, 15.10.1996
- Ob dabei die Berufsausbildungskosten wie etwa auch der mit dem Besuch der Berufsschule verbundene Aufwand gleich von der Lehrlingsentschädigung abgezogen und nur der Restbetrag den Einkünften zugerechnet wird, oder ob solche Kosten von der Bedarfsseite her (§ 140 Abs 1 ABGB) zu einer Anhebung des Unterhaltsanspruches führen, macht im Ergebnis der Unterhaltsbemessung keinen Unterschied.OGH 3 Ob 505/92, 11.03.1992
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- Eigene Einkünfte eines Kindes sind auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen.OGH 3 Ob 558/91, 23.10.1991
- Ein pauschaler Abzug, sei es in absoluten Zahlen oder Prozentsätzen, hat nicht zu erfolgen.OGH 2 Ob 534/91, 29.05.1991
- Lehrlingsentschädigung ist Eigeneinkommen des Kindes soweit sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht zu bleiben hat.OGH 1 Ob 521/91, 20.03.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047573 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 32.
- OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 41/19f, 19.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Kind, das bereits selbst für sich sorgen konnte, kann wieder Unterhalt bekommen, wenn es eine weitere Ausbildung mit deutlich besseren Berufsaussichten beginnt, wobei dafür ein strenger Maßstab gilt. Für Sie als Unterhaltspflichtigen gilt das nicht in gleicher Weise. Entscheiden Sie sich für eine weitere Ausbildung, mindert das Ihre Unterhaltspflicht nicht, weil Sie sich anstrengen müssen.
Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.