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Mindert die Lehrlingsentschädigung auch die Betreuung des anderen Elternteils?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Lehrling, Kind, Elternteil, Unterhaltspflichtiger
Die Lehrlingsentschädigung ist eigenes Einkommen des Kindes und wird beim Unterhalt nicht besonders behandelt. Die dadurch bewirkte Minderung betrifft nicht nur den Geldunterhalt, sondern auch den Unterhalt, den der betreuende Elternteil durch die Betreuung leistet. Leistet dieser darüber hinaus, muss das Kind es abgelten oder erhält es geschenkweise; den anderen Elternteil entlastet das in keinem Fall.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (32 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (§ 10 Abs 1 BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs 3 ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach § 140 Abs 2 ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047573 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 32.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Weitere Ausbildung des Unterhaltspflichtigen

Ein Kind, das bereits selbst für sich sorgen konnte, kann wieder Unterhalt bekommen, wenn es eine weitere Ausbildung mit deutlich besseren Berufsaussichten beginnt, wobei dafür ein strenger Maßstab gilt. Für Sie als Unterhaltspflichtigen gilt das nicht in gleicher Weise. Entscheiden Sie sich für eine weitere Ausbildung, mindert das Ihre Unterhaltspflicht nicht, weil Sie sich anstrengen müssen.

günstig für Unterhaltsberechtigter Mindestsicherung und Unterhaltsbemessung

Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.

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