OGH 7 Ob 160/19h
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Ja. Erleiden Sie einen Gesundheitsschaden durch einen Schock, den ein Unfallereignis ausgelöst hat, ist das vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Nein, nicht ohne körperliche Ursache. Gedeckt ist eine Störung des Nervensystems nur, wenn dieses organisch geschädigt wurde. Entsteht die Beschwerde allein aus Ihrer seelischen Haltung zum Unfall und seinen Folgen, ist sie vom Schutz ausgeschlossen; die Klausel ist auch klar genug formuliert.
Nein. Ein Unfall setzt ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, durch das Sie unfreiwillig einen Gesundheitsschaden erleiden. Reagiert Ihr Körper nur innerlich mit Stress und Angst auf eine Bedrohung, die äußerlich bleibt und sich nicht verwirklicht, ist der Schaden nicht gedeckt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 14.02.2019, 5 Cg 51/18x-24 bestätigt wurde
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.06.2019, 6 R 52/19p-28
Zitierte Paragrafen
KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
38 Absätze, 5.291 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Geschäftszahl
7Ob160/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B***** S*****, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Z*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.613,61 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2019, GZ 6 R 52/19p-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 14. Februar 2019, GZ 5 Cg 51/18x-24 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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