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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2019

OGH 7 Ob 176/19m

Worum es ging: Gegen wen muss ich die Räumungsklage richten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können jeden belangen, der die tatsächliche Macht über die Sache ausübt. Das ist auch, wer sie nur für einen anderen innehat oder seine Herrschaft bloß über einen Dritten vermittelt bekommt. Bei Wohnungseigentum genügt der Mitbesitz an der gesamten Liegenschaft, um alle Wohnungseigentümer belangen zu können.

Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot, die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit eines anderen auszunützen, ist sie nicht von selbst unwirksam. Wer sich darauf berufen will, muss sie anfechten.

Eine Räumungsklage gegen jemanden, der eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützt, wird wie eine Eigentumsklage behandelt. Der Kläger muss daher vor allem beweisen, dass er Eigentümer der Liegenschaft ist.

Ja. Wird die zu Unrecht erfolgte Eintragung des späteren Eigentümers aufgrund einer erfolgreichen Löschungsklage gelöscht, steht die Liegenschaft nicht ohne Eigentümer da. Die Löschung führt vielmehr dazu, dass der frühere bücherliche Eigentümer wieder eingetragen wird. Ein ausdrückliches Begehren auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands ist dafür nicht nötig.

Wird die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung in zweiter Instanz bestätigt, können Sie das wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen bekämpfen. Liegt der Wert über 4.000, aber nicht über 20.000 Euro, ist zusätzlich nötig, dass das Rekursgericht das Rechtsmittel zulässt und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Über 20.000 Euro steht Ihnen zumindest das außerordentliche Rechtsmittel offen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 366 ABGB § 879 GBG 1955 § 62 ZPO § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

48 Absätze, 14.401 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Geschäftszahl

7Ob176/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* OG, *, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei L* G*, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungs- und Rekursgericht vom 27. Juni 2019, GZ 19 R 12/19d-23, mit dem das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 17. Dezember 2018, GZ 15 C 407/18h-18, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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