Was muss der Eigentümer beweisen, wenn er mich hinausklagt?
betrifft Wohnungsbenützer, Liegenschaftseigentümer, Mieter, Kläger, Beklagter
Eine Räumungsklage gegen jemanden, der eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützt, wird wie eine Eigentumsklage behandelt. Der Kläger muss daher vor allem beweisen, dass er Eigentümer der Liegenschaft ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (§ 366 ABGB), bei der der Kläger vor allem den Beweis seines Eigentums an der Liegenschaft zu erbringen hat (vgl MietSlg 9337, 16008 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit der Räumungsklage verwirklicht der nicht innehabende Eigentümer die im § 354 ABGB verliehene Ausschließungsmacht, indem er die Herausgabe der Sache verlangt.OGH 5 Ob 236/01v, 26.02.2002
- Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung.OGH 10 Ob 199/99h, 07.09.1999
- Der Kläger hat sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten, der Beklagte aber sein behauptetes obligatorisches oder dingliches Recht zur Benützung der Sache zu beweisen.OGH 5 Ob 34/83, 27.09.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 25.
- OGH 9 Ob 59/25d, 26.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 1/24a, 26.04.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 104/22b, 28.09.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 28/21i, 27.05.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 79/19m, 28.11.2019
- OGH 9 Ob 75/19y, 28.11.2019
- OGH 7 Ob 176/19m, 27.11.2019
- OGH 4 Ob 188/19d, 24.10.2019
- OGH 4 Ob 134/18m, 27.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/16v, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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