Gegen wen muss ich die Räumungsklage richten?
günstig für Eigentümer betrifft Eigentümer, Kläger, Beklagte, Mieter, Wohnungseigentümer
Sie können jeden belangen, der die tatsächliche Macht über die Sache ausübt. Das ist auch, wer sie nur für einen anderen innehat oder seine Herrschaft bloß über einen Dritten vermittelt bekommt. Bei Wohnungseigentum genügt der Mitbesitz an der gesamten Liegenschaft, um alle Wohnungseigentümer belangen zu können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.11.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Bei der Eigentumsklage (Räumungsklage) ist auch derjenige passiv legitimiert, der die faktische Macht über die streitverfangenen Objekte ausübt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Wohnungseigentum reicht der Mitbesitz (Mitsachbesitz) an der gesamten Liegenschaft (hier: Teilflächen, die ins Zubehör-Wohnungseigentum fallen) aus, um alle Wohnungseigentümer unabhängig vom individuellen Rechtsbesitz für die Eigentumsklage passiv zu legitimieren.OGH 5 Ob 392/97a, 14.10.1997
- Anspruchsgegner ist jeder Innehaber, mag er selber Besitzer oder nur Besitzmittel für einen anderen sein, oder auch seine Herrschaft bloß durch einen Dritten vermittelt erhalten (sog. "Besitzmittelschaft").OGH 7 Ob 610/88, 30.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010918 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 9 Ob 75/19y, 28.11.2019
- OGH 9 Ob 79/19m, 28.11.2019
- OGH 7 Ob 176/19m, 27.11.2019
- OGH 4 Ob 188/19d, 24.10.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 369 · Was dem Kläger zu beweisen obliege?
- ABGB § 372 · Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?
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