OGH 7 Ob 190/19w
Worum es ging: Wie wird mein mögliches Einkommen beim Unterhalt geschätzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob und wie einem Unterhaltspflichtigen ein erzielbares statt des tatsächlichen Einkommens angerechnet wird, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.
Nein. Weder offene Unterhaltsrückstände noch Aufwendungen im Rahmen des üblichen Kontaktrechts mindern die Unterhaltsbemessung. Dazu zählen nicht nur Fahrtkosten, sondern auch Ausgaben für Zweit- und Ersatzkleidung, zusätzliches Spielzeug, Freizeitunternehmungen und gemeinsame Urlaube.
Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.
Für eine Übergangszeit müssen Sie eine vorübergehende Kürzung hinnehmen. Wie lange diese dauert, hängt von der Art des Betriebes sowie von der Zielstrebigkeit und den persönlichen Bemühungen des Unterhaltspflichtigen ab. Einbußen sind aber nur zumutbar, wenn es sich um eine realistische Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit ein höheres angemessenes Einkommen zu erwarten ist.
Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
Nein. Lässt sich Ihre Frage mit der vorhandenen Rechtsprechung und mit folgerichtigem Denken beantworten, ist sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ja, in gewissem Umfang. Sie müssen Ihrer Besuchspflicht nachkommen können, ohne dass Ihr eigener Unterhalt gefährdet wird, weshalb solche Kosten die Grundlage der Unterhaltsbemessung mindern können. Abzugsfähig sind aber nur Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster Elternteil in gleicher Lage aufwenden würde, und maßgeblich ist jenes Einkommen, das Sie bei Anspannung Ihrer Kräfte erzielen könnten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 16.04.2019, 15 Pu 252/15m-137
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 10.09.2019, 45 R 261/19v-144
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 71
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Geschäftszahl
7Ob190/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L* I*, geboren am * 2013, vertreten durch die Mutter H* I*, diese vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, Vater DI S* A*, vertreten durch Mag. Brigitta Hülle, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 2019, GZ 45 R 261/19v-144, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 16. April 2019, GZ 15 Pu 252/15m-137, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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