Wie lange muss ich weniger Unterhalt hinnehmen nach der Firmengründung?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Versuch, bereits kurz davor gescheiterte selbstständige Tätigkeit wiederaufzunehmen.OGH 7 Ob 190/19w, 16.12.2019
- Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich.OGH 9 Ob 5/13w, 24.04.2013
- Sind in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, muss der Unterhaltspflichtige eine unselbständige Erwerbstätigkeit annehmen.OGH 9 Ob 5/13w, 24.04.2013
- Im Fall eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit.OGH 4 Ob 91/10a, 08.06.2010
- Hier stellt sich unter dem Aspekt, dass die Unterhaltsberechtigte von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit wechselte die Frage nach der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes.OGH 1 Ob 56/01v, 29.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 6 Ob 58/26m, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 229/20z, 15.04.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 190/19w, 16.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 231 · Kindesunterhalt
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht unbedingt. Der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Jahre kann das Bild verfälschen, wenn das Einkommen in der Aufbauphase des Betriebs niedrig war. Dann ist von einer gesicherten Grundlage mit steigenden Einnahmen auszugehen. Umgekehrt gilt dasselbe, wenn die Einkünfte erkennbar sinken.
Ja, wenn absehbar ist, dass Ihr Betrieb in überschaubarer Zeit wieder Einkünfte bringt, und Sie sich ernstlich bemüht haben. Ihr Ehegatte muss Ihnen dann Unterhalt leisten. Ist eine Erholung des Unternehmens in angemessener Frist nicht zu erwarten, müssen Sie umgehend eine andere Erwerbstätigkeit annehmen, notfalls auch eine unselbständige.