OGH 2 Ob 11/19k
Worum es ging: Was ist ein bloß mittelbarer Schaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mittelbar ist ein Schaden, der nicht in der Richtung des Angriffs eintritt, sondern als Seitenwirkung in einem Bereich, den das Verbot des Angriffs nicht schützt. Wo die Grenze verläuft, richtet sich nach dem Schutzzweck der verletzten Vorschrift oder des verletzten Vertrags. Hintergrund ist, dass sich die Verantwortung sonst wirtschaftlich unbegrenzt ausweiten würde.
Nein, in der Regel nicht. Wird ein Kabel beschädigt, das nicht Ihnen gehört, ist Ihr Ausfall bloß ein mittelbarer Schaden, der nicht ersetzt wird. Anders kann es sein, wenn Sie in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen sind, etwa als Strombezieher, dessen Geräte durch die Beschädigung eines Verteilerschranks kaputtgehen.
Nein, wenn Sie mit dem Schädiger in keinem Vertragsverhältnis stehen. Der Schaden, der Ihnen als Strombezieher durch die Beschädigung des Kabels entsteht, gilt als bloß mittelbar. Das gilt sogar dann, wenn über dieses Kabel ausschließlich Sie mit Strom versorgt werden.
Der Rechtssatz behandelt die Frage, ob für einen weiteren Schaden zu haften ist, der als unmittelbare Folge einer vorangegangenen Schädigung eintritt und mit dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist. Im entschiedenen Fall riss beim Fällen eines Baumes neben einer Starkstromleitung der Nullleiter, wodurch elektrische Geräte beschädigt wurden. Für bloße Stromabnehmer haben die Gerichte einen solchen Schaden als mittelbar angesehen.
Prüft das Gericht zuerst nur, ob Ihr Anspruch überhaupt besteht, und kommt es zum Ergebnis, dass er nicht besteht, fällt es kein Zwischenurteil. Es weist dann sofort die gesamte Klage ab. Ein abweisendes Zwischenurteil gibt es nicht.
Dann setzt das Rechtsmittelgericht an die Stelle des Urteils über den Grund ein abweisendes Endurteil. Es darf auch nur den nicht berechtigten Teil abweisen und zugleich aussprechen, in welchem Umfang es den Anspruch für berechtigt hält.
Nein. Besteht der Anspruch schon dem Grunde nach nicht, muss die Klage mit einem Endurteil abgewiesen werden. Ein Urteil über den Grund mit dem Zusatz, es gelte bei Rechtskraft als Endurteil, widerspricht dem Gesetz.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neulengbach, 16.07.2018, 2 C 302/17g-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Geschäftszahl
2Ob11/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** H*****, und 2. I***** H*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei N***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. Thomas Lechner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.986,16 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2018, GZ 21 R 208/18y-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 16. Juli 2018, GZ 2 C 302/17g-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien 5.986,16 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 2016 zu bezahlen, wird abgewiesen.
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