OGH 5 Ob 40/19x
Worum es ging: Brauche ich für die Mängelklage die Zustimmung der anderen Eigentümer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Klage selbst nicht. Sie können Ansprüche wegen Mängeln an gemeinsamen Anlagen auch allein geltend machen, ohne dass die übrigen zustimmen oder mitklagen müssen. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur dort nötig, wo eine Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung die Interessen aller berührt.
Stammt der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft, etwa bei der Sanierung einer älteren Anlage, dann muss die Gemeinschaft klagen, vertreten durch den bestellten Verwalter. Stammt der Anspruch dagegen aus dem Vertrag zwischen Wohnungskäufer und Bauträger, ist nur der Käufer selbst berechtigt. Die Gemeinschaft kann diesen Anspruch dann nicht geltend machen.
Macht der Käufer einer Eigentumswohnung Mängel an gemeinsamen Teilen geltend und besteht bereits eine Gemeinschaft, ist grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss nötig. Denn die möglicherweise anderen Interessen der übrigen Eigentümer dürfen nicht übergangen werden. Bleibt die Mehrheit untätig, kann ein Beschluss beim Außerstreitrichter erwirkt werden.
Ein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Geschäftspartner der Gemeinschaft, das zum Ausschluss vom Stimmrecht führt, besteht nicht nur bei einer Stellung als Gesellschafter oder Geschäftsführer. Auch Verflechtungen im Konzern und wirtschaftliche Beteiligungen sind zu prüfen, wenn sie auf gleichgerichtete und für die Gemeinschaft nachteilige Interessen schließen lassen. Sogar Abhängigkeiten aus einem Dienstvertrag oder aus ständiger Zusammenarbeit können darauf hindeuten.
Ansprüche wegen Mängeln aus Ihrem eigenen Vertrag mit dem Bauträger stehen Ihnen als Wohnungseigentümer zu, nicht der Eigentümergemeinschaft. Sie können diese Ansprüche aber an die Eigentümergemeinschaft abtreten, damit diese sie gemeinsam gerichtlich durchsetzt. Das gilt für alle Ansprüche auf die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Baulichkeit.
Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.11.2018, 39 R 232/18h-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 932 MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
62 Absätze, 25.443 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2019
Geschäftszahl
5Ob40/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin T* GmbH, *, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer und Fruchtgenussberechtigte der Liegenschaft EZ * KG *, darunter die Antragsgegner 1. L*, 2. J*, 7. * S* GmbH, *, und 37. A*, 1., 2. und 37. Antragsgegner vertreten durch Mag. Martin Trapichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1., 2. und 37. Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. November 2018, GZ 39 R 232/18h-17, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. August 2018, GZ 48 Msch 31/17t-13, abgeändert wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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