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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 64/19y

Worum es ging: Wann rechtfertigt eine Beschimpfung eine Entlassung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Äußerung eine Entlassung rechtfertigt und ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar bleibt, hängt immer vom Einzelfall ab. Es kommt unter anderem darauf an, welche Stellung Sie im Betrieb haben, welchen Bildungsgrad Sie besitzen, um welche Art von Betrieb es sich handelt, welcher Umgangston dort herrscht, bei welcher Gelegenheit die Äußerung fiel und wie Sie sich bisher verhalten haben.

Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis über Dauer und Art Ihrer Tätigkeit. Eine Bewertung Ihrer Leistung schuldet der Arbeitgeber nicht. Unzulässig sind Eintragungen, die Ihnen eine neue Stelle erschweren, versteckte Codes und Gefälligkeitszeugnisse, die nicht der Wahrheit entsprechen.

Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.

Nein. Das Gericht zweiter Instanz muss weder auf jedes einzelne Beweisergebnis noch auf jedes Argument aus Ihrem Rechtsmittel gesondert eingehen. Es reicht, wenn es angibt, aus welchen Gründen es eine Tatsache als erwiesen ansieht oder nicht.

Das Berufungsgericht muss nicht jede einzelne Aussage in seiner Begründung nennen. Aus der Begründung muss aber hervorgehen, dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts tatsächlich überprüft hat und warum es Ihre Bedenken dagegen nicht teilt.

Ein Arbeitszeugnis dient vor allem als Unterlage für Bewerbungen. Für Sie ist es der Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse, für einen möglichen neuen Arbeitgeber eine Information über Ihre Qualifikation. Daneben ist es eine Privaturkunde und kann etwa gegenüber Behörden als Beweismittel dienen.

Das Berufungsgericht darf sich in geeigneten Fällen mit einem Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz und einer kurzen Zusatzbegründung begnügen. Diese Erleichterung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Sie gilt auch für Fragen der Beweiswürdigung.

Ob die kurze Begründung des Berufungsgerichts ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Der Oberste Gerichtshof greift das nur auf, wenn diese Möglichkeit grob fehlerhaft genutzt wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 9.020 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Geschäftszahl

8ObA64/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr.

Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Gerald Fida in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** C*****, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, wegen 2.280,77 EUR netto sA und Dienstzeugnis, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. September 2019, GZ 12 Ra 54/19a-24, den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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