Darf das Berufungsgericht seine Entscheidung ganz kurz begründen?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Das Berufungsgericht darf sich in geeigneten Fällen mit einem Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz und einer kurzen Zusatzbegründung begnügen. Diese Erleichterung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Sie gilt auch für Fragen der Beweiswürdigung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 06.03.2023 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
§ 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Es kann in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob dabei den Anforderungen des § 500a ZPO genügt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof nur bei einer - hier nicht vorliegenden - grob fehlerhaften Anwendung der eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden kann.OGH 8 ObA 36/08i, 27.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122301 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 20.
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 23/21d, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 195/20t, 16.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 217/19a, 20.02.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 64/19y, 24.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 71/19f, 13.06.2019, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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